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AGB

§ 1 Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehungen der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH (Dienstleister, Lieferer, Auftragnehmer) zu den Auftraggebern (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen der AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH ausdrücklich schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag

Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, fernmündliche oder durch Mitarbeiter getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH. Gegenstand des Auftrags sind Kalibrierungen, Reparaturen, Messungen, Beratungen und Planungen und Lieferungen nach dem aktuellen Stand der Technik.

Im Rahmen unserer Akkreditierung möchten wir unsere Kunden darauf hinweisen, dass wir den Forderungen des Regelwerks EA-3/01 M:2021 nachkommen müssen. Ist der gewünschte Leistungsumfang einer Tätigkeit, die in den Akkreditierungsbereich der C-TEC fällt, kundenseitig nicht hinreichend beschrieben, gelten die AGB’s der C-TEC durch deren Anerkennung und Wirksamkeit in Übereinstimmung mit der EA-3/01 M:2021 Abs. 5.2.1 als ausdrücklich rechtlich verbindlich und als dokumentierte Vereinbarung zwischen der C-TEC Systemtechnik GmbH und dem Auftraggeber zur expliziten Festlegung des Leistungsangebotes. Das aktuelle Leistungsangebot und der Leistungsumfang befindet sich u.a. auch auf unserer Homepage unter  https://c-tec-ndt.de/kalibrierung-service/kalibrierung/ . Gerne senden wir Ihnen dieses, auf Nachfrage, auch per Email zu. Daher bitten wir Sie, uns bei einer Auftragserteilung mitzuteilen, um welche Art der Kalibrierung es sich handelt. Wünschen Sie eine Werkskalibrierung oder eine durch die DAkkS akkreditierte Kalibrierung? Im Falle einer Werkskalibrierung weisen wir darauf hin, dass dieser Kalibrierschein nicht den Anforderungen der EA MLA entspricht.

§ 3 Durchführung des Auftrags und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Auftrag wird durch die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Erfüllungsort für vereinbarte Kalibrierdienstleistungen ist der Sitz der Fa. C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung, es sei denn, die Arbeiten finden an einem vom Auftraggeber bestimmten und für die reibungslose Durchführung der Arbeiten vorbereiteten Ort statt. Soweit unvorhergesehene zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fix-Geschäfts zu sehen. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. a die Art, der Umfang und die Dauer der Kalibrierung von verschiedenen Parametern abhängt, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Typ, technischer Zustand des Mess- und Prüfmittels, notwendige Reparaturen, Vollständigkeit der erforderlichen Dokumente, etc.) können verbindliche Fertigstellungstermine grundsätzlich nicht vereinbart werden. Sofern im konkreten Auftrag Durchlaufzeiten genannt sind, können sie dem Auftraggeber – weil rechtlich unverbindlich – allenfalls als Hilfsmittel bei seiner Einsatzplanung dienen. Ist zur sachgemäßen Durchführung eines Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen werden dem Auftraggeber nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist die C-TEC Systemtechnik GmbH berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der AG darf der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis einer Prüfung oder Kalibrierung verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Eine Konformitätsbewertung erfolgt auf Basis Lt. §5 der in Abbildung 1 dargestellten Fälle, es sei denn, es existieren im konkreten Fall anderslautende Regeln oder Kundenvorgaben.

§ 5 Entscheidungsregel:

Sollte C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH keine schriftliche Vorgabe des Kunden vorliegen wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird, so werden zukünftig DAkkS-Kalibrierungen nach Vertrauensniveau mit einer Konformitätsaussage ≥ 95% bewertet!

§ 6 Schweigepflicht

Der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH ist es untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekanntgeworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen sind die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH und ihre Mitarbeiter nach

Absprache mit dem AG befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen. Während der Anwesenheit im Labor ist es dem Kunden nicht gestattet, andere Kunden bzw. deren Prüfaufbauten zu besuchen. Das Fotografieren ist nur auf Nachfrage und nur vom eigenen Prüfaufbau gestattet. Außerdem ist das Fotografieren außerhalb des Gebäudes der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH im übrigen Gelände des Sicherheitsbereiches nicht gestattet.

§ 7 Urheberrechtschutz

Die Veröffentlichung, insbesondere von Prüfberichten und Kalibrierscheinen oder Dokumenten auf Beratungsebene, ihre Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH gestattet. Eine Veränderung oder Bearbeitung ist nicht gestattet.

§ 8 Vergütung

Die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Prüfwiederholungen wegen Entstörung, Härtung oder auf besonderen Wunsch des Kunden werden zusätzlich mit den zurzeit gültigen Stundensätzen berechnet.

§ 9 Zahlung

und Zahlungsverzug Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung (Rechnung, Prüfbericht, Kalibrierschein, Planung) beim AG fällig. Teilrechnungen sind zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einbeziehungs- und Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder es sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus abgeschlossenem Vertrag beruht. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

a) Bei Geschäftswerten mit einem Bestellwert bis Euro 5.000,-: netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung

b) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über Euro 5.000,- und einer Lieferfrist von bis zu 3 Monaten: 1/3 des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, der Rest bei Lieferung.

c) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über Euro 5.000,- und einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten: 30% des Bestellwertes bei Vertragsabschluss; 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist; 30 % des Bestellwertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist; 10 % des Bestellwertes bei Lieferung.

Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

§ 10 Fristüberschreitung

Die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs des Lieferers oder der von der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Zur Einhaltung von Prüfzeiträumen und zur Reduzierung der Prüfzeit ist es notwendig, dass der Kunde beim Prüfaufbau, der Funktionskontrolle und der Funktionsbeurteilung unterstützt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Waren und andere erbrachte Leistungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bzw. andere Teilleistungen bezahlt worden sind. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

§ 12 Kündigung

Die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH und der AG können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds ist die Kündigung ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH den Anspruch auf volle Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % der Vergütung für die von der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 13 Gewährleistung

Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Als angemessen werden 14 Tage angesehen.  Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oderschlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 14 Gefahrenübergang, Versand

Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Auftraggeber die Gefahr, auch wenn frachtfreie, FOB- oder CIF-Lieferung (Incoterms 2000) vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung das Lager von C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH oder ein von C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH unterhaltenes Drittlager verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Für die Bereitstellung, die geeignete Verpackung und den Transport der Geräte zum Erfüllungsort gemäß sowie den Rücktransport nach Durchführung der vereinbarten Arbeiten ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich; es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt gegen gesonderte Vergütung diese Aufgaben. Bitte achten Sie daher unbedingt beim Versand auf eines stabile und gerätegerechte Verpackung / Umverpackung. Diese wird i.d.R. auch beim Rückversand durch die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH verwendet. Für daraus resultierende Schäden können wir nicht haftbar gemacht werden. Jeder Versand ist mit 500,- € standardversichert. Auf Wunsch des Auftraggebers schließen wir, auf seine Kosten, eine darüber hinausgehende Transportversicherung ab.

§ 15 Haftung und Verjährung

Die C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH schließt die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich, aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren.

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf EURO 50.000,- je Schadensereignis und auf EURO 100.000,- insgesamt beschränkt.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber zu überprüfen, ob die vorgenannten Bedingungen für ihn akzeptabel sind bzw. mit dem Wert des Prüflings übereinstimmen. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber eine Zusatzversicherung für den Auftragnehmer abzuschließen. Bei höherem Prüflingswert als EURO 50.000,- ist in jedem Fall der Auftragnehmer zu informieren. Modifikationen (z.B. Entstörung) an Prüflingen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Der Kunde haftet für Schäden die der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH durch das Prüfobjekt entsteht; dies gilt besonders bei Wassereinbruch.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH. Ausschließlicher  Gerichtsstand ist Dortmund. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz der C-TEC Systemtechnik und Serviceleistung für die Werkstoffprüfung GmbH. Soweit einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht gültig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.

Dortmund 30.01.2020